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Artikel 1: Name

Die am 12. November 1963 gegründete Weinbruderschaft zu Hamburg ist ein Zusammenschluss weinfreudiger und weinverständiger Männer zu einer dem kultivierten Weingenuss verpflichteten Ordensgemeinschaft. Sie strebt an, den Ruf des deutschen Weines und die Freude am Wein zu fördern.Sie lehnt kommerzielle Ziele ab.

Artikel 2: Mitgliedschaft

Ordensbrüder können alle für Weinkultur und Weingenuss aufgeschlossene Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme in die Weinbruderschaft ist schriftlich unter Nennung zweier Bürgen zu stellen. Bürge kann nur sein, wer der Weinbruderschaft seit mindestens zwei Jahren angehört. Der Antrag wird dem Brudermeister weitergeleitet, der den Aufnahmeantrag mit seiner Stellungnahme dem Ordenskapitel vorträgt, da dann mit 2/3 Mehrheit entscheidet.

Artikel 3: Pflichten des Mitglieds

Der Beitrag zur Weinbruderschaft ist bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres auf das Konto des Schatzmeisters zu entrichten. Die Aufnahmegebühr beträgt einen Jahresbeitrag. Die Weinbrüder sollen sich zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Weinbruderschaft verpflichtet fühlen. Bei Verhinderung wird rechtzeitige Absage erwartet.

Artikel 4: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Weinbruders, durch Austritt oder durch Ausschluss. Die Austrittserklärung muss dem Brudermeister schriftlich mitgeteilt werden. Sie wird wirksam zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Der Austritt befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Jahresbeitrages. Der Ausschluss eines Weinbruders ist möglich, wenn er die Grundsätze der Weinbruderschaft missachtet oder wenn er die Zahlung des Jahresbeitrages beharrlich verweigert.

Artikel 5: Organe der Weinbruderschaft

Organe der Weinbruderschaft sind das Ordenskapitel und der Konvent, dem alle Mitglieder angehören.

Artikel 6: Ordenskapitel

Dem Ordenskapitel gehören an: a) der Ordensmeister, der die Führung und Vertretung der Weinbruderschaft ausübt, b) der Brudermeister, der den Ordensmeister vertritt und sich im Fall eines Aufnahmeantrages gegenüber dem Ordenskapitel unter Würdigung der Persönlichkeit des Aufnehmenden äußert, c) der Schatzmeister, d) der Kellermeister, der für die fachliche Betreuung aller Veranstaltungen verpflichtet und verantwortlich ist, der Zeremonienmeister, der für Empfang und Betreuung von Gästen sowie für die Gestaltung von Ordensveranstaltungen mitverantwortlich ist, der Ordenschronist, der die Protokolle führt. Das Ordenskapitel kann aus Zweckmäßigkeitsgründen ein Mitglied des Kapitels mit zwei Aufgaben betrauen, solange dieses damit einverstanden ist. Die Personen nach a) und b) vertreten die Weinbruderschaft nach außen und sind einzeln berechtigt, Mitglieder des Ordenskapitels Zeichnungsvollmacht zu erteilen.

Artikel 7: Konvent, Aufgaben und Recht

Der Konvent, die Versammlung aller Mitglieder, wird vom Ordensmeister schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Er entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit; die Wahl kann offen oder geheim stattfinden. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder, bei Auflösung der Weinbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Konvent hat folgende Aufgaben:

  • a) Wahl der Mitglieder des Ordenskapitels, dabei ist die Wiederwahl zulässig. Ebenso ist eine der Wahlzeit auf bestimmte Dauer möglich, der Ordensmeister auf fünf Jahre, alle übrigen Mitglieder auf drei Jahre,
  • b) Entgegennahme des Jahresberichtes und Rechnungsberichts durch das Ordenskapitel mit Entscheidung über die anschließende Entlastung,
  • c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • d) Annahme oder Änderung der Ordensregel,
  • e) Ernennung eines Mitglieds der Weinbruderschaft zum Ordensritter.

Artikel 8: Auflösung der Weinbruderschaft

Die Auflösung kann nur in einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehr heit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Artikel 9: Gäste

Gäste sind zu allen Veranstaltungen der Weinbruderschaft willkommen. Wer einen Gast einzuführen wünscht, muss dieses vorher mit dem Ordensmeister oder seinem Stellvertreter abstimmen. Die Einführung eines Gastes ist jedoch in der Regel auf einen zweimaligen Besuch beschränkt.

Artikel 10: Ernennung zum Ordensritter

Verdiente Mitglieder des Ordenskapitels und des Konvents können auf Vorschlag des Ordenskapitels zu "Ritter der Weinbruderschaft" mit dem Status eines Ehrenmitglieds ernannt werden. Sie sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Die Entscheidung trifft der Konvent.

Beschlossen in der Sitzung des Konvents, am 7. Januar 1987

 
     
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